Reglement

Mitglieder- und Organisationsreglement

Organisation

Art. 1

1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.

2 Sie wird vom Vorstand einberufen.

3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschriften der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftle der Mitglieder dies verlangt.

Zuständigkeit

Art. 2

1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die definitive Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.

2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.

3 Das Recht der Abberufung besteht, wen ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

Stimmrecht und Mehrheit

Art. 3

1 Alle Vereinsmitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

2 Mitglieder können alle männlichen Personen zwischen dem 30. und 99. Lebensjahr werden.

3 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Vorstand

Art. 4

1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen

  • Präsident
  • Sekretär und Vize-Präsident in Personalunion
  • Kassier
  • 1. techn. Leiter
  • 2. techn. Leiter

Kontrollstelle

Art. 5

1 Die Vereinskasse wird durch 2 gewählte Revisoren jährlich kontrolliert und Décharge an den Vorstand erteilt.

Wahlen

Art. 6

1 Die Vorstands- und Revisorenstellen werden jährlich gewählt.

Mitgliedschaft

Art. 7

1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Ohne gegenteiligen Beschluss der Vereinsversammlung wird jeder Teilnehmer nach dem 6. Trainingstag automatisch Mitglied und schuldet die Restanz zum vollendeten Geschäftsjahr.

2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig auf Ende des Geschäftsjahres.

3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

Stellung ausgeschiedener Mitglieder

Art. 8

1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, habenauf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

Geschäftsjahr

Art. 9

1 Das Geschäftsjahr wird auf den 30. April abgeschlossen.

Versicherung

Art. 10

1 Für die Versicherung ist jedes Mitglied selber verantwortlich.

 

Mitglieder- und Organisationsreglement - unter Vorbehalt der Zustimmung des gewählten Vorstandes - als Anhang zu den Statuten des BSC 05, beschlossen an der Gründungsversammlung vom 8. April 2005

 

Der Tagespräsident: Walter Heuer

Der Tagessekretär: Andreas Sollberger